Kontakt
Ansprechpartner
1. Vorsitzende:
Chiara Frank
Kirchstr. 9
55546 Hackenheim
Tel.: 0151-20181214
Mail:
comite@jumelagehackenheim.de
2.
Vorsitzender:
Dieter
Glaab
Schriftführerin:
Teresa
Glaab
Schatzmeisterin:
Jeanette
Nemeth
Beisitzerin:
Natalie
Böhm
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Mitgliedsbeitrag:
Einzelmitgliedschaft 12 €/Jahr
Partnermitgliedschaft 20
€/Jahr
Familienmitgliedschaft 24 €/Jahr
Bitte wenden Sie sich an
unseren 1. Vorsitzenden
Aufnahmeantrag zum Download
SEPA-Lastschriftmandat
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Satzung
Freunde der Partnerschaft Tossiat –
Hackenheim e.V.
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen
„Freunde der Partnerschaft Tossiat – Hackenheim“, nach erfolgter Eintragung in
das Vereinsregister, die alsbald bewirkt werden soll, mit dem Zusatz „e.V.“.
Sitz des Vereins ist Hackenheim.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Vertiefung
und Pflege der Partnerschaft zwischen den Gemeinden Tossiat in Frankreich und
Hackenheim in Deutschland zur Förderung der internationalen Gesinnung, der
Toleranz und der Völkerverständigung. Dies wird verwirklicht durch:
-
Schüleraustausch
- Jugendaustausch
- Fußball- und Tennisturniere
-
Gemeinsame Feierlichkeiten
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Mehrheitsbeschluss des
Vorstandes. Die Mitgliedschaft endet: durch Tod, durch förmlichen Ausschluss
aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung, durch Beschluss
des Vorstandes, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen länger als ein
Jahr nicht nachgekommen ist, durch Austritt, bei juristischen Personen durch
Auflösung oder Eröffnung des Konkurses. Der Austritt erfolgt am Ende des
Kalenderjahres; er ist der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten
schriftlich zu erklären. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine
Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§
7 Beiträge - Geschäftsjahr
Jedes Mitglied zahlt einen Mindestbeitrag. Der
Beitrag wird grundsätzlich durch Bankeinzugsverfahren zum 1. März eines jeden
Jahres entrichtet. Der erste Beitrag ist fällig bei Eintritt in den Verein.
Spendenquittungen werden am Jahresende ausgestellt. Die Beitragshöhe wird von
der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus der
Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter, der
Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, der Schriftführerin/dem Schriftführer und bis
zu sechs Beisitzerinnen/Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur
Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Die Schriftführerin/Der Schriftführer nimmt über
jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll auf, das
von ihr/ihm und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu
unterschreiben und auf der nächsten Sitzung vorzulegen ist. Die
Schatzmeisterin/Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt
ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Sie/Er hat, ebenso wie die
Vorsitzende/der Vorsitzende, der Mitgliederversammlung jährlich einen
Rechenschaftsbericht zu erstatten. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister ist zu
den Versammlungen einzuladen. Sie/Er hat, sofern sie/er nicht Mitglied des
Vereins ist, kein Stimmrecht.
§ 9 Der geschäftsführende Vorstand Vorstand
i. S. des § 26 BGB sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, die
stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende, die
Schatzmeisterin/der Schatzmeister und die Schriftführerin/der Schriftführer.
Jeweils zwei von Ihnen, wobei einer die/der 1. Vorsitzende oder die/der
stellvertretende Vorsitzende sein muss, vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich gemeinsam. Ihnen obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung
der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Ohne Zustimmung der
Mitgliederversammlung ist der Vorstand nicht befugt, für den Verein
Darlehensverbindlichkeiten einzugehen. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und
hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Der Vorstand ist
verpflichtet, alle Rechtsgeschäfte des Vereins mit der Bestimmung einzugehen,
dass die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
§ 10 Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie umfasst
alle Mitglieder; juristische Personen, die Mitglieder sind, werden von ihrem
satzungsgemäßen Vertreter mit einer Stimme vertreten. Die Übertragung des
Stimmrechts von Mitgliedern, die natürliche Personen sind, ist ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
einberufen; die Einberufungszeit beträgt zwei Wochen. Die Einberufung kann
schriftlich oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bad
Kreuznach erfolgen, verbunden mit der Angabe der Tagesordnung. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine
außerordentliche Versammlung ist zu berufen, wenn wenigstens zwei Fünftel der
Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangen. Die
Mitgliederversammlung beschließt über den Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden
und des Schatzmeisters, den Bericht der Kassenprüfer, die Entlastung des
Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, den Ausschluß von Mitgliedern,
Beitragsänderungen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in das Protokoll
aufzunehmen, das vom Schriftführer geführt und vom jeweiligen Versammlungsleiter
gegengezeichnet wird.
§ 11 Im Falle der Auflösung des Vereins geht das
Vermögen in das Eigentum der Ortsgemeinde Hackenheim über, die es unmittelbar
und ausschließlich im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
1. Vorsitzende(r)
Jörg
Bierther
2. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
Clarissa
Frick
3. Schriftführer(in)
Teresa Glaab
4. Schatzmeister(in)
Jeanette
Nemeth
5. Beisitzer(innen)
Nicole
Kirsch-Pietz