Jumelage

Kontakt

Ansprechpartner

1. Vorsitzende:
Chiara Frank
Kirchstr. 9
55546 Hackenheim
Tel.: 0151-20181214
Mail: comite@jumelagehackenheim.de

2. Vorsitzender:
Dieter Glaab
 

Schriftführerin:
Teresa Glaab

Schatzmeisterin:
Jeanette Nemeth

Beisitzerin:
Natalie Böhm


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Mitgliedsbeitrag:
Einzelmitgliedschaft 12 €/Jahr
Partnermitgliedschaft 20 €/Jahr
Familienmitgliedschaft 24 €/Jahr

Bitte wenden Sie sich an unseren 1. Vorsitzenden

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Satzung

Freunde der Partnerschaft Tossiat – Hackenheim e.V.

§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freunde der Partnerschaft Tossiat – Hackenheim“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald bewirkt werden soll, mit dem Zusatz „e.V.“.
Sitz des Vereins ist Hackenheim.

§ 2 Zweck des Vereins
Die Vertiefung und Pflege der Partnerschaft zwischen den Gemeinden Tossiat in Frankreich und Hackenheim in Deutschland zur Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz und der Völkerverständigung. Dies wird verwirklicht durch:
- Schüleraustausch
- Jugendaustausch
- Fußball- und Tennisturniere
- Gemeinsame Feierlichkeiten

§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft endet: durch Tod, durch förmlichen Ausschluss aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung, durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen länger als ein Jahr nicht nachgekommen ist, durch Austritt, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Eröffnung des Konkurses. Der Austritt erfolgt am Ende des Kalenderjahres; er ist der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
schriftlich zu erklären. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 7 Beiträge - Geschäftsjahr
Jedes Mitglied zahlt einen Mindestbeitrag. Der Beitrag wird grundsätzlich durch Bankeinzugsverfahren zum 1. März eines jeden Jahres entrichtet. Der erste Beitrag ist fällig bei Eintritt in den Verein. Spendenquittungen werden am Jahresende ausgestellt. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, der Schriftführerin/dem Schriftführer und bis zu sechs Beisitzerinnen/Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Schriftführerin/Der Schriftführer nimmt über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll auf, das von ihr/ihm und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterschreiben und auf der nächsten Sitzung vorzulegen ist. Die Schatzmeisterin/Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Sie/Er hat, ebenso wie die Vorsitzende/der Vorsitzende, der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister ist zu den Versammlungen einzuladen. Sie/Er hat, sofern sie/er nicht Mitglied des Vereins ist, kein Stimmrecht.

§ 9 Der geschäftsführende Vorstand Vorstand i. S. des § 26 BGB sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister und die Schriftführerin/der Schriftführer. Jeweils zwei von Ihnen, wobei einer die/der 1. Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Ihnen obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand nicht befugt, für den Verein Darlehensverbindlichkeiten einzugehen. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Der Vorstand ist verpflichtet, alle Rechtsgeschäfte des Vereins mit der Bestimmung einzugehen, dass die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

§ 10 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie umfasst alle Mitglieder; juristische Personen, die Mitglieder sind, werden von ihrem satzungsgemäßen Vertreter mit einer Stimme vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts von Mitgliedern, die natürliche Personen sind, ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen; die Einberufungszeit beträgt zwei Wochen. Die Einberufung kann schriftlich oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach erfolgen, verbunden mit der Angabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine außerordentliche Versammlung ist zu berufen, wenn wenigstens zwei Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangen. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden und des Schatzmeisters, den Bericht der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, den Ausschluß von Mitgliedern, Beitragsänderungen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in das Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer geführt und vom jeweiligen Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.

§ 11 Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen in das Eigentum der Ortsgemeinde Hackenheim über, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

1. Vorsitzende(r)
Jörg Bierther

2. Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
Clarissa Frick

3. Schriftführer(in)
Teresa Glaab

4. Schatzmeister(in)
Jeanette Nemeth

5. Beisitzer(innen)
Nicole Kirsch-Pietz

Freundschaftstaube